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LAG Hamm Urteil vom 25.07.2014 - 10 Sa 503/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG

Leitsatz (amtlich)

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenausschreibungen, so kann dieses Verhalten dafür sprechen, dass die Bewerbungen subjektiv nicht ernsthaft erfolgt sind, sondern lediglich die Geltendmachung einer Entschädigung nach dem AGG beabsichtigt ist. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Normenkette

AGG § 15

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Entscheidung vom 04.03.2014; Aktenzeichen 1 Ca 721/13)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2016; Aktenzeichen 8 AZR 583/14)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.03.2014, 1 Ca 721/13 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.

Der Kläger ist am ......1953 geboren. Er absolvierte seine juristischen Staatsprüfungen in den Jahren 1979 und 1983 in Baden-Württemberg und erzielte dabei jeweils die Note befriedigend (7 Punkte). Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen (Bl. 40, 42, 48 und 49 d.A.) Bezug genommen. Im Jahre 1982 promovierte er zum Doktor der Rechtswissenschaften und erzielte dabei die Note "cum laude" (Bl. 41 d.A.). Seit dem Jahre 1988 betreibt der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei in R. In der Zeit vom 15.11.2007 bis 05.04.2008 nahm er mit Erfolg am Fachanwaltslehrgang Medizinrecht teil. Wegen der Einzelheiten wird auf das im Rahmen der Anlage K 6 eingereichte Zertifikat (Bl. 47 d.A.) Bezug genommen. Den Fachanwaltstitel darf der Kläger nicht führen, da es ihm an der nötigen Anzahl in der Praxis bearbeiteter Fälle ...

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