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LAG Hamm Urteil vom 25.03.2010 - 15 Sa 44/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahressonderzahlung für Auszubildende

 

Leitsatz (amtlich)

Auszubildende haben im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

 

Normenkette

MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW § 9 M

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen 5 Ca 2439/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2011; Aktenzeichen 10 AZR 360/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2009 – 5 Ca 2439/08 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 319,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung gemäß § 9 des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen hat.

Der Kläger war bei der Beklagten als Auszubildender zum Konditor gegen eine monatliche Ausbildungsvergütung von 639,00 Euro brutto beschäftigt. Auf das Ausbildungsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen (i.F. MTV) Anwendung. Im Dezember 2007 zahlte die Beklagte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % des tariflichen Monatseinkommens. Der Kläger erhielt, im Gegensatz zum Vorjahr, keine Jahressonderzahlung. Mit Schreiben vom 13.02.2008 machte der Kläger neben drei weiteren Auszubildenden der Beklagten gegenüber die Jahressonderzahlung gemäß § 9 des MTV geltend. Mit Schreiben vom 18.02.2008 lies die Beklagte durch ...

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