Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei Kündigung einer Hebamme durch Deutschen Caritasverband nach vorherigem Kirchenaustritt. Unmittelbare Mitwirkung einer Hebamme am karitativen Zweck. Selbstverständnis der katholischen Kirche. Verbot des Kirchenaustritts als rechtmäßige berufliche Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Arbeitnehmer aus der katholischen Kirche ausgetreten und erfährt der kirchliche Arbeitgeber dies während der Wartezeit nach § 1 KSchG, so verstößt eine daraufhin ausgesprochene Kündigung nicht gegen §§ 1, 7 AGG.
Normenkette
KSchG § 1; AGG §§ 1, 7; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 09.01.2020; Aktenzeichen 4 Ca 3024/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2020 - 4 Ca 3024/19 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer während der Wartezeit ausgesprochenen Kündigung sowie über einen Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung.
Die Klägerin wurde am 13.12.1972 geboren. Sie ist geschieden und hat drei Kinder, von denen zwei studieren und finanziell von der Klägerin unterstützt werden. Die Beklagte betreibt unter anderem ein Krankenhaus in E. Sie ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Die Klägerin arbeitete zunächst von 1994 bis Mitte 2014 für die Beklagte als angestellte Hebamme. Danach war sie als Hebamme selbständig tätig. Im September 2014 trat die Klägerin aus der katholischen Kirche aus.
Nachdem die Parteien ein Gespräch über die erneute Einstellung der Klägerin geführt hatten, in dem die Zugehörigkeit der Klägerin zur katholischen Kirche nicht them...