Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Hamm Urteil vom 24.08.2022 - 9 Sa 160/22

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung.

 

Normenkette

TV Corona-Sonderzahlung VKA/ver.di § 2; TV FlexAZ § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 01.12.2021; Aktenzeichen 1 Ca 1322/21)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1. Dezember 2021 - 1 Ca 1322/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über das Bestehen von Ansprüchen der Klägerin auf eine tarifvertragliche Jahressonderzahlung und Corona-Sonderzahlung.

Die am 28. August 19XX geborene Klägerin wurde bei dem Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags zunächst vom 3. März 1997 seit dem 1. April 1997 als Angestellte beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug danach zuletzt 39 Stunden. Am 18. Juni 2018 schlossen die Parteien einen "Vertrag für Altersteilzeitarbeit nach dem TV FlexAZ", nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2018 bis zum Ablauf des 31. August 2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird.

Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Gebietskörperschaft in Nordrhein-Westfalen. Er ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV NW).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes in der für den Beklagten jeweils geltenden Fassung, hier für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), anwendbar. Die Klägerin wird auf der Grundlage der einschlägigen tarifvertraglichen Entgeltgruppe 9c Stufe 6 vergütet.

Der "Vertrag für Altersteilzeitarbeit nach dem TV FlexAZ" der Parteien vom 18. Juni 2018 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2

Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 6 Abs. 2 TV FlexAZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sind 19,50 Stunden wöchentlich.

(2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart, dass die Altersteilzeitarbeit geleistet wird

[...]

Arbeitsphase vom 01.11.2018 bis 30.09.2020

Freizeitphase vom 01.10.2020 bis 31.08.2022

[...]

§ 3

Arbeitsentgelt

Die/der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist [...] § 7 Abs. 2 [...] TV FlexAZ [...] maßgeblich."

Der - ursprünglich - abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 unter anderem zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr lautet auszugswiese wie folgt:

"§ 4 Höhe der Bezüge

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge [...].

[...]"

Der sodann abgeschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020, zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise:

"§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen

[...]

(2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.

[...]

§ 8 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell

1Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 TV Absatz 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. 2Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

[...]"

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 unter anderem zwischen der VKA und ver.di, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Ok...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.627
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.604
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.203
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.181
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.171
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.148
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.120
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.038
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    867
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    846
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    814
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    793
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    746
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    739
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    724
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    708
  • Tierhaltung im Nachbarrecht / 3.7 Hundegebell
    708
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    703
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Fristverlängerung
    700
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    697
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Bundesarbeitsgericht: Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
Woman stacking coins
Bild: Corbis

Ein Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung sowie einer Jahressonderzahlung besteht im Anwendungsbereich des TVöD/VKA auch für Arbeitnehmer, die sich zu dem jeweiligen Stichtag bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Das BAG entschied, dass es bei den maßgeblichen Stichtagen nicht auf die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung ankommt. Bei der Jahressonderzahlung fordert das BAG in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten.


LAG Hamm: Keine anteilige Kürzung der Corona-Sonderzahlung bei Altersteilzeit im TV-L
Mann gibt Euro-Scheine weg
Bild: Pexels

Das LAG Hamm hat zugunsten einer Arbeitnehmerin im Anwendungsbereich des TV-L entschieden, dass die Corona-Sonderzahlung während der Ansparphase einer vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell nicht anteilig gekürzt werden darf. Stattdessen sei § 24 Abs. 2 TV-L entsprechend so anzuwenden, dass auch erst in der Freistellungsphase fälliges Entgelt in die Berechnung einfließt.


Entgelt: Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
Weihnachtsgeld Weihnachten
Bild: M. Schuppich - Fotolia

Die Jahressonderzahlung nach TVöD bzw. TV-L wird mit dem Novembergehalt 2024 ausgezahlt. Lesen Sie hier, was bei den Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnung und bei Altersteilzeit von Beschäftigten zu beachten ist.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


LAG Hamm 9 Sa 1202/21
LAG Hamm 9 Sa 1202/21

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Vergütungsansprüche in der Freistellungsphase für Altersteilzeit im Blockmodell. Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung im Blockmodell TV FlexAZ. Freistellungsphase und Corona-Sonderzahlung  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren