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LAG Hamm Urteil vom 24.01.2003 - 10 Sa 1158/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafenvereinbarung. Zulässigkeit in vorformulierten Verträgen nach der Schuldrechtsreform. Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten. Herabsetzung einer der Höhe nach unzulässigen Vertragsstrafe

Leitsatz (amtlich)

1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag ist nach § 309 Nr. 6 BGB seit dem 01.01.2002 unzulässig. Der Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung stehen keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB entgegen.

2. Eine der Höhe nach gemäß § 307 Abs. 1 BGB n.F. unwirksame Vertragsstrafe kann nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden.

Normenkette

BGB n.F. § 309 Nr. 6; BGB n.F. § 310 Abs. 4 S. 2; AGBG § 11 Nr. 6; BGB § 339; BGB § 343

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 08.07.2002; Aktenzeichen 3 Ca 1287/02)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen 8 AZR 196/03)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.07.2002 – 3 Ca 1287/02 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Am 23.01.2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem die Einstellung der Beklagten als Verkäuferin bei der Klägerin ab dem 01.03.2002 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.600,00 DM = 1.840,65 EUR vereinbart wurde.

In § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom 23.01.2002 ist eine regelmäßige Arbeitszeit von 50 bzw. 55 Stunden wöchentlich vorgesehen.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages war eine sechsmonatige Probezeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart.

§ 11 des Arbeitsvertrages vom 23.01.2002 lautet wie folgt:

Tritt der/die Arbeitnehmer/in d...

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