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LAG Hamm Urteil vom 23.09.2004 - 4 Sa 2037/03

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Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Leistungsklage anstelle der gebotenen Insolvenzfeststellungsklage. Insolvenzfeststellungsklage mit gegenüber der Anmeldung geändertem Inhalt ohne erneute Anmeldung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch die Arbeitnehmer haben als Insolvenzgläubiger offene Entgeltforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb der vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss bestimmten Frist schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.

2. Eine Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 Abs 1 InsO ist nur statthaft, wenn die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzungen (Anschluss an BAG Urteil v. 16.06.2004, 5 AZR 521/03).

3. Zu den Arbeitnehmerforderungen gehören alle geldwerten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, mithin auch eingeklagte Ansprüche wegen geleisteter Mehrarbeit, soweit sie für die Zeit vor Insolvenzeröffnung rückständig sind (§§ 38, 108 Abs. 2 InsO). Die Anmeldung für diese Ansprüche hat den Betrag und den Grund der Forderung zu enthalten (§ 174 Abs. 2 InsO).

 

Normenkette

InsO §§ 38, 108 Abs. 2, §§ 174, 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 07.10.2003; Aktenzeichen 1 (2) Ca 267/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.10.2003 – 1 (6) 267/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.300,75 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Insolvenzfeststellungsklage über die Bezahlung von Mehrarbeitsvergütung.

Der Beklagte ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts Essen vom 07.06.2002 und vom 01.09.2002 – 162 IN 182/02 – zunächst zum vorläufigen und dann zum endgültigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F2xxxxxxx G2xxxxxx GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) aus G1xxxxxxxxxxx bestellt worden.

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 23.03.1983 als Industriemeister beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 26.09.2002 mit Ablauf des 31.12.2002. Die vom Kläger gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (vgl. Urt. v. 02.09.2003 – 2 [4] 2441/02 – und Urt. v. 23.09.2004 – 4 Sa 1600/03 –).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2002 hat der Kläger um Ausgleich seines Arbeitszeitkontos wie folgt gebeten:

Unser Mandant hat aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto geführt, aus dem sich für 2001 373 Stunden ergeben. Anliegend überreichen wir Ihnen eine Aufstellung über geleistete Mehrarbeit aus dem Jahre 2001 (A1). Im Jahre 2002 hat unser Mandant bis zum 31.08.2002 100 Stunden Mehrarbeit geleistet. Hierzu überreichen wir ebenfalls eine Aufstellung für das Jahr 2002 (A2).

Unserem Mandanten sind somit 473 Stunden auszugleichen. Der Stundenlohn unseres Mandanten beträgt 21,27 EUR. Hinzukommt ein Zuschlag in Höhe von 25 %, so dass unserem Mandanten 26,59 EUR je Mehrarbeitsstunde zu vergüten sind. Daraus ergibt sich ein Gesamtanspruch für 2001 __in Höhe von 9.918,07 EUR sowie ein Anspruch in Höhe von 2.659,00 EUR für 2002, insgesamt ein Anspruch in Höhe von 12.577,07 EUR.

Wir melden diesen Anspruch als Insolvenzforderung an.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2003 hat er dann Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 9.386,27 EUR mit folgender Begründung zur Insolvenztabelle angemeldet:

Von den bisher geltend gemachten 473 Stunden sind abzuziehen 30 Stunden für Juni 2002, 46 Stunden für Juli 2002 sowie 44 Stunden für August 2002, die bereits durch das Insolvenzgeld berücksichtigt wurden. Damit reduziert sich die Gesamtmehrarbeitsstundenzahl auf 353 Stunden.

Zu vergüten ist jede Mehrarbeitsstunde mit 26,59 EUR brutto.

Der Gesamtanspruch unseres Mandanten beträgt somit 9.386,27 EUR brutto.

Wir haben Sie aufzufordern, bis zum 19.03.2003 die Forderung anzuerkennen oder sie endgültig zu bestreiten.

Bereits mit Klageschrift vom 28.01.2002 hatte der Kläger geltend gemacht, dass ihm für 473 Mehrarbeitsstunden insgesamt 12.577,00 EUR als Insolvenzforderung zustünden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2003 hat er den Beklagten letztmalig wie folgt zur Anerkennung bzw. zum Bestreiten seiner Klageforderung aufgefordert:

Durch Schreiben vom 10.03.2003 (A) haben wir Sie aufgefordert, die Mehrarbeitsforderung unseres Mandanten in Höhe von 9.386,27 EUR brutto bis zum 19.03.2003 anzuerkennen oder sie endgültig zu bestreiten.

Bisher liegt uns keine Stellungnahme Ihrerseits vor.

Sofern wir bis zum 22.04.2003 nichts von Ihnen hören, werden wir das Klageverfahren weiter betreiben.

Der Kläger hat nach Fristablauf Terminsantrag gestellt und beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 12.577,00 EUR aus geleisteter Mehrarbeit als Insolvenzforderung zusteht.

Der Beklagte hat die Forderung bestritten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das A...

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