Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 203/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19. September 1996 – 3 Ca 203/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung durch die Feststellung ersetzt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch seine Befristung auf den 30. September 1996 nicht geendet hat.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der 1948 in Ägypten geborene Kläger erwarb 1988 die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach Beendigung seines Studiums der Germanistik, Arabistik, Anglistik und der Sprach-, Literatur- und Übersetzungswissenschaft und nach Tätigkeiten als Wissenschaftlicher Assistent an der Deutschen Abteilung der Universität A….-S… und als Sprachlehrer am G…-Institut in K…. übersiedelte der Kläger im Jahre 1976 nach Deutschland. Nach über fünfjähriger Tätigkeit als akademischer Rat und Lektor für Arabisch und Gastdozent an der Freien Universität B…., nach freiberuflicher Übersetzungstätigkeit, nach Anstellungsverhältnissen als Dolmetscher, nach Tätigkeiten als Lehrbeauftragter erneut an der Freien Universität B…. und der Universität B…. steht der Kläger seit dem 15. November 1991 als Lektor für Arabisch an der R….-Universität B….. in den Diensten des beklagten Landes.
Nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 08. November 1991 wurde der Kläger für die Zeit „bis zum 14.11.1995 … als Angestellter (Lehrkraft für besondere Aufgaben im Sinne von § 55 WissHG) eingestellt”. Weiter heißt es, „die Befristung des Arbeitsvertrages (erfolge) nach § 57 b Abs. 3 des Gesetzes über be...