Hauptsache erledigt Kostenbeschluß
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 17.11.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1058/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Rheine vom17.11.1997 – 3 Ca 1058/97 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger deswegen gemäß § 611 a Abs. 2,3 BGB n. F. eine angemessene Entschädigung zu zahlen, weil die Beklagte die schriftliche Bewerbung des Klägers auf die von der Beklagten zur erstmaligen Besetzung ausgeschriebene Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten gegenüber dem Kläger letztlich doch noch mit dem Hinweis, aufgrund der sie (die Beklagte) bindenden gesetzlichen Vorgaben in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen komme für die Besetzung dieser Stelle von vornherein nur eine Frau und kein Mann in Betracht, zurückgewiesen hat.
Hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit zu der vorstehenden Streitfrage der Parteien gerichtlich zu treffenden Entscheidung ist zum einen folgende EG-rechtliche sowie bundesgesetzliche Rechtslage von Bedeutung:
Einerseits war und ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – GG – vom 23.05.1949 (BG Bl. I S. 1) folgendes aufgenommen:
„Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 33 Staatsbürgerliche Rechte
(1) …
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu ...