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LAG Hamm Urteil vom 22.05.2006 - 16 Sa 1593/05

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Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Arbeitnehmer erheblich Überstunden geleistet hat, so kann die Höhe des Anspruchs auf der Grundlage des § 287 Abs. 2 ZPO durch Schätzung ermittelt werden

 

Normenkette

ZPO § 287 II

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen 5 Ca 3290/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.04.2005 – 5 Ca 3290/04 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, Überstundenvergütung in Höhe von 3.459,37 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2004 zu zahlen, auszahlbar an die Bundesagentur für Arbeit.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6, der Kläger zu 1/6.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bezahlung von Überstunden.

Der 55-Jährige Kläger, der Meister im Heizungs- und Sanitärhandwerk ist, war seit dem 17.05.2004 bei der Beklagten als Heizungs-Sanitär-Monteur zu einem Stundenlohn von 12,50 EUR brutto in Vollzeit (38-Stunden-Woche) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 14.05.2004 (Bl. 6 – 8 d. A.) zugrunde. Die Zahlung einer Auslösung, die zwischen den Parteien vereinbart worden ist, deren Höhe aber zwischen ihnen streitig ist, ist dort nicht geregelt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

Der Kläger war zunächst auf Baustellen in Deutschland tätig. Über seine Tätigkeit erstellte er Stundennachweise, auf deren Grundlage die Beklagte abrechnete. Seine Lohnabrechnung für Juli 2004 weist 12,5 Überstunden sowie die Zahlung eines Überstundenzuschlags in Höhe von 25 % aus. Außerdem erhielt er eine Auslösung für neun Tage in Höhe von 40,– EUR pro Arbeitstag. Ab dem 22.07.2004 war der Kläger auf einer Baustelle in Irland eingesetzt. Für einen privaten Bauherrn war dort der Umbau eines Hauses durchzuführen. Neben dem Kläger waren in der Zeit vom 24. bis 27.07. der Ehemann der Geschäftsführerin, der Zeuge B2xxxx, sowie ein Bauhelfer mit Vornamen J1xx tätig. Nach Abreise des Herrn B2xxxx arbeitete der Kläger mit dem Bauhelfer J1xx allein weiter, der jedoch am 29.07.2004 die Baustelle verließ. In der Zeit vom 30.07.2004 bis 05.08.2004 war der Kläger alleine auf der Baustelle. Vom 06.08. bis 19.08.2004 arbeitete er zusammen mit zwei Bauhelfern, den Herren C2xxxxx und C1xxxxxxxx, die jedoch auch die Baustelle plötzlich verließen. In der Zeit vom 20.08. bis 28.08.2004 war der Kläger alleine auf der Baustelle. Am 30.08.2004 nahm der Zeuge M1xx H3xxxxxxxx seine Arbeit auf, am 13.09.2004 kam der Zeuge A3xxxxx S3xxxxxx hinzu. Am 02.10.2004 verließ der Zeuge H3xxxxxxxx die Baustelle. In der Zeit vom 17. bis 19.10.2004 war der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten erneut auf der Baustelle anwesend. Außerdem wurde der Zeuge S4xxxx zusätzlich eingesetzt. Am 22.10.2004 kehrte der Kläger von seinem Arbeitsort in Irland nach Deutschland zurück, um hier seinen Urlaub zu verbringen. Am 26.10.2004 überreichte er der Beklagten handschriftliche Stundenzettel für den Zeitraum ab Juli 2004 (Bl. 27 ff. d. A.). In der Zeit seiner Beschäftigung in Irland erhielt der Kläger Lohn auf der Grundlage seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Außerdem wurde ihm Auslösung in Höhe von 40,– EUR arbeitstäglich gezahlt.

Mit Schreiben vom 26.10.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht u. a. wegen Arbeitsverweigerung und unerlaubter Benutzung eines Firmenhandys. Unter dem 09.11.2004 kündigte sie vorsorglich nochmals fristlos wegen der Abgabe falscher Stundennachweise. Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner am 16.11.2004 bei Gericht eingegangenen Klage. Gleichzeitig macht er einen offenen Vergütungsanspruch für den Zeitraum Juli bis Oktober 2004 in Höhe von 4.663,92 EUR geltend, den er wie folgt berechnet:

Offener Vergütungsanspruch für Juli 2004 in Höhe von 377,79 EUR brutto:

1672,20 Stunden à 12,50 EURO 2.090,00 EUR

Auslöse für 9 Tage Ausland à 44,00 EUR 396,00 EUR

44,60 Überstunden à 15,63 EUR 697,10 EUR

Bruttovergütung abgerechnet von der Beklagten 3.183,10 EUR

Ausstehende Differenz 377,79 EUR brutto

Offener Vergütungsanspruch für August 2004 in Höhe von 1.706,40 EUR brutto:

159,60 Stunden à 12,50 EURO 1.995,00 EUR

Auslöse für 31 Tage Ausland à 44,00 EUR 1.364,00 EUR

105,40 Überstunden à 15,63 EUR 1.647,40 EUR

Bruttovergütung abgerechnet von der Beklagten 3.300,00 EUR

Ausstehende Differenz 1.706,40 EUR

Offener Vergütungsanspruch für September 2004 in Höhe von 1.973,– EUR brutto

167,20 Stunden à 12,50 EURO 2.090,00 EUR

Auslöse für 301 Tage Ausland à 44,00 EUR 1.320,00 EUR

121,80 Überstunden à 15,63 EUR 1.903,73 EUR

Bruttovergütung abgerechnet von der Beklagten 5.313,73 EUR

Ausstehende Differenz 1.973,73 EUR

Offene Vergütung für Oktober 2004 in Höhe von 3.592,18 EUR brutto...

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