Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Hamm Urteil vom 22.05.2003 - 11 Sa 1735/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung im öffentlichen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist zwischen Arbeitsvertragsparteien ein Entfristungsrechtsstreit nach § 17 TzBfG anhängig und schließen sie währenddessen einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann diesem Vertragsschluss nicht die Bedeutung beigemessen werden, damit werde das Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und ein etwaig zuvor bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis werde damit aufgehoben.

2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur dann durch den Sachgrund der – mittelbaren – Vertretung gerechtfertigt (§ 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG), wenn es dem Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich möglich ist, die ausgefallene Stammarbeitskraft im Falle ihrer Rückkehr in den vom Vertreter wahrgenommenen Arbeitsbereich umzusetzen.

3. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes ist regelmäßig auf die Zuweisung von Tätigkeiten beschränkt, die der mit dem Angestellten vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen.

4. Nach diesen Grundsätzen ist ein zum Zwecke der Vertretung zweier Stammarbeitskräfte abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag bereits dann unwirksam befristet, wenn die vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben wegen der höheren Eingruppierung einer der Stammarbeitskräfte nicht in ihrer Gesamtheit den Stammarbeitskräften zugewiesen werden können.

 

Normenkette

TzBfG §§ 14, 17

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 10.09.2002; Aktenzeichen 3 Ca 1735/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 7 AZR 402/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 10.09.2002 – 3 Ca 523/02 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das mit Vertrag vom 28.11.2001 begründete Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung mit dem 30.06.2002 beendet ist.

Das beklagte L4xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 28.11.2001 auf den 30.06.2002.

Die Klägerin ist am 09.07.1975 geboren. Sie absolvierte vom 01.08.1994 bis Mitte 1996 eine Ausbildung zur Justizangestellten. Seit dem 28.06.1996 ist die Klägerin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge in Vollzeit bei dem Amtsgericht Bochum tätig. Die ersten Verträge wiesen folgende Laufzeiten auf:

28.06.1996 bis 31.12.1996,

01.01.1997 bis 30.04.1997,

01.01.1997 bis 03.02.1998,

01.08.1997 bis 20.08.1998,

01.05.1998 bis 31.12.1998,

01.01.1999 bis 31.07.1999,

01.03.1999 bis 31.08.1999,

01.09.1999 bis 31.12.1999,

01.01.2000 bis 31.12.2000,

01.01.2001 bis 30.08.2001.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragskopien, Bl. 8 ff der Akte, verwiesen. Der „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 28.06.1996” vom 19.06.2001 (Bl. 27 d.A.) verhält sich über eine Laufzeit vom 31.08.2001 bis zum 31.12.2001, dort heißt es u.a.: „… nach SR 2 y BAT (als Aushilfsangestellte zur Vertretung) weiterbeschäftigt, und zwar zur einen Hälfte aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten H3xxxxxxx, zur anderen Hälfte aus Anlass der anderweitigen Verwendung der Justizsekretärin E2x-M1xxx W1xxxx im Gerichtsvollzieherdienst”.

Im „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 28.06.1996” vom 28.11.2001 (Bl. 28 d.A.) ist eine Laufzeit vom 01.01.2001 bis zum 30.6.2002 vorgesehen. In § 1 heißt es:

„§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.01.2002 wie folgt geändert:

Frau K1xxxx P1xxx wird bis zum 30.06.2002 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT (als Aushilfsangestellte zur Vertretung) weiterbeschäftigt, und zwar

zur einen Hälfte aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Justizangestellten H3xxxxxxx,

zur anderen Hälfte aus Anlass der weiteren Erkrankung der Justizangestellten M2xxxxxxxxx.”

Vor dem Vertragsschluss wurde der Personalrat beteiligt. Der Personalrat stimmte unter dem 28.11.2001 dem beabsichtigten befristeten Arbeitsvertrag zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierzu vorgelegten Kopien Bezug genommen, Bl. 65 bis 68 d.A..

Die Klägerin war stets auf dem selben Arbeitsplatz eingesetzt. Sie war bis zuletzt in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt 1 der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (fortan: VII Fallgruppe 3 Schreibdienst, Wortlaut: „3 Maschinenschreiberinnen, die mindestens 10 Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 290 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.”). Die Klägerin verrichtete zuletzt zu einem überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit Schreibarbeiten und nahm daneben Aufgaben einer Servicekraft für Strafsachen wahr. Das Bruttomonatsentgelt betrug rund 1.870,00 EUR.

Mit Frau H3xxxxxxx ist eine Arbeitszeitreduzierung auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 31.08.2001 zunächst bis zum 30.08.2004 vereinbart (Bl. 79 d.A.). Frau H3xxxxxxx ist ebenso wie die Klägerin ausgebildete Justizangestel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.996
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.883
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.246
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.240
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.204
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.200
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.192
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.054
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    957
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    942
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    940
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    890
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    827
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    804
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    797
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / II. Versäumnisurteil
    771
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    770
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    767
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    746
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    741
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Urteil: Unzulässige Befristung mit Sachgrund der Vertretung
Arbeiter scannt Paket auf dem Fließband
Bild: Corbis

Weiß ein Arbeitgeber, dass ein befristet eingestellter Arbeitnehmer während der gesamten Vertragsdauer arbeitsunfähig sein wird, kann er die Befristung nicht mit dem Sachgrund der Vertretung rechtfertigen. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden.


Bundesarbeitsgericht: Befristung auch ohne Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wirksam
Richter Hammer Justitia Waagschale
Bild: Pexels / Sora Shimazaki

Ein Vertretungslehrer klagte gegen das Land NRW auf Entfristung seines Arbeitsvertrags. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Befristung zur Vertretung einer erkrankten Kollegin gerechtfertigt war. Dabei handelt es sich bei der Befristung eines Arbeitsvertrags nicht um eine personelle Maßnahme im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes, die der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegt.


BAG-Urteil: Schriftform der Befristung gewahrt
Unterschrift
Bild: Pexels

Eine Befristungsabrede ist nicht wegen Verletzung des Schriftformgebots unwirksam, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn einigen. Das hat das BAG im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm entschieden.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


LAG Hamm 11 Sa 1447/04
LAG Hamm 11 Sa 1447/04

Die Revision wird zugelassen  Entscheidungsstichwort (Thema) Befristung Justizangestellte NW  Leitsatz (amtlich) 1. Die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 I Nr.3 TzBfG erfordert einen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren