Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 22.01.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1583/97) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes vom 03.04.1998 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.01.1998 – 1 Ca 1583/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der am 30.06.1966 geborene, verheiratete Kläger, Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes, trat erstmals zum 07.02.1991 als Fluggastkontrolleur bei der Flughafenwache G… in die Dienste des beklagten Landes. Der Einstellung lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.01.1991 zugrunde. Dieser war befristet für die Zeit bis zum 30.06.1991 „im Rahmen der vorübergehenden Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen aus Anlaß des Golfkonfliktes”. Ferner stand der Vertrag „unter Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung des Angestellten”. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte in die Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zum BAT. Auch im übrigen bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundeangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
Die amtsärztliche Einstellungsuntersuchung des Klägers erfolgte am 25.03.1991. Dabei wurde dem Kläger ein Fragebogen vorgelegt, der in dem Abschnitt über die eigene Vorgeschichte ca. 25 Krankheiten einzeln aufführte, u.a. „Nerven- oder Geisteskrankheiten, Anfälle”. Darüber hinaus enthielt der Abschnitt über jetzige Beschwerden oder Krankheiten eine weitere Aufzählung von rund 20 Krankheiten, darunter wiederum „Anfälle”. Der Kläger kreuzte keine dieser Krankheiten an und ließ lediglich die Krankheit „Windpocken” eintragen. Bei der Frage., ob zur Zeit Medikamente eingenommen werden, kreuzte er das Kästchen für die Antwort „nein” an.
Unter dem 10.04.1991 attestierte der untersuchende Arzt dem Kläger, es bestünden keine gesundheitlichen Bedenk...