Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. ordentlich. betriebsbedingt. Betriebsratsmitglied. Wirksamkeit
Leitsatz (redaktionell)
Auf der Basis des § 15 KSchG besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, im Fall einer beabsichtigten Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer dies auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern einseitig durchzusetzen. Der Arbeitgeber kann nämlich betriebsbedingte Gründe zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG heranziehen – und zwar regelmäßig unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist, die sich an der Länge der fiktiv geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zu orientieren hat.
Normenkette
KSchG § 15 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 28.04.2009; Aktenzeichen 2 Ca 122/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 2 Ca 122/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung.
Die am 17.10.1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1999 als „Research Executive” tätig, wofür sie zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.229,51 Euro erhielt.
Es besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, auf den als Anlage zum Klageschriftsatz vom 07.01.2009 Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d. A.).
Die Beklagte gehört einer Gruppe von Markt- und Meinungsforschungsunternehmen an. In ihrem Betrieb in B2 besteht ein Betriebsrat, dessen Mitglied die Klägerin ist.
Mit Schreiben vom 18.12.2008, zugegangen am 20.12.2008, sprach die Beklagte der Klägerin „die ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen” zum 31.03.2009 aus und bot ihr zugleic...