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LAG Hamm Urteil vom 18.09.2012 - 12 Sa 1796/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

Sozialarbeiter im Sozialpsychatrischen Dienst, die auf der Grundlage des PsychKG NW tätig werden, sind nicht in die EG S 14 des Anhangs C (VKA) zum TVöD-BT-V eingruppiert. Ihre Tätigkeiten sind nicht gleichwertig mit den Tätigkeiten der Sozialarbeiter, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

 

Normenkette

TVöD-BT-V Entgeltgruppe S. 14 des Anhangs C (VKA)

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 15.11.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1113/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2015; Aktenzeichen 4 AZR 59/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.11.2011 - 3 Ca 1113/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und steht seit dem 01.10.1991 bei der beklagten Kommune als Sozialarbeiterin im Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes in einem Arbeitsverhältnis. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung aber auch aufgrund Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung. Mit dessen Inkrafttreten wurde die Klägerin aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/TVSoz übergeleitet in die Entgeltgruppe 9 TVöD. Durch Inkrafttreten des Tarifabschlusses für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ist deren Eingruppierung und Bezahlung mit Wirkung zum 01.11.2009 neu geregelt worden (TVöD SuE). Danach wurde die Klägerin rückwirkend zum 01.11.2009 aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD in die Entgeltgruppe 12 Ü Stufe 6 TVöD SuE übergeleitet. Nach der v...

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