Revision zurückgewiesen 18.11.08
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerweiterbildung. Sprachkurs Spanisch. Flugbegleiter einer Fluggesellschaft. Zusammenfassung des Bildungsurlaubs für zwei Kalenderjahre. Schadensersatz bei Ablehnung. Anspruchsberechtigung nach § 2 Satz 1 AWbG NRW. Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Hat sich der Arbeitgeber zu Unrecht geweigert, den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Freistellungsanspruch zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung zu erfüllen, so entsteht mit Verfall des Erfüllungsanspruchs am Jahresende ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber aus Verzug.
2. Ist Sitz der Verwaltung einschließlich der Personalverwaltung einer Fluggesellschaft D1 und der dienstliche Wohnsitz eines Flugbegleiters D2, so liegt der „Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses” im Sinne von § 2 Satz 1 AWbG NRW in
Normenkette
AWbG NRW § 1 Abs. 1, 3; AWbG NRW § 2 S. 1, § 3 Abs. 1, 4, § 9 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen 6 Ca 4876/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.08.2006 – 6 Ca 4876/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG NRW) –.
Der am 15.11.1967 geborene Kläger ist seit dem 22.02.2000 als Flugbegleiter bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.100,– EUR beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien a...