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LAG Hamm Urteil vom 18.05.2015 - 11 Sa 1762/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung zusätzlich geleisteter Stunden eines angestellten Lehrers am Berufskolleg

 

Leitsatz (redaktionell)

Regelmäßig über die vereinbarte Wochenstundenzahl hinaus geleistete Unterrichtsstunden eines Lehrers am Berufskolleg in Hessen sind zu vergüten. Ein Ausgleich mit ausgefallenen Stunden im zweiten Schulhalbjahr ist nicht zulässig.

 

Normenkette

SchulG NW § 93 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 20.10.2014; Aktenzeichen 2 Ca 919/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2016; Aktenzeichen 6 AZR 715/15)

BAG (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen 6 AZR 715/15)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.10.2014 - 2 Ca 919/13 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das beklagte Land der Klägerin zusätzliches Entgelt für 20 Unterrichtsstunden zu zahlen hat, welche die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 in den Monaten August 2012 bis Januar 2013 über die vertraglich vereinbarte Anzahl von 18 wöchentlichen Pflichtstunden hinaus erteilt hat.

Die Klägerin ist als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt und seit dem 05.08.2009 am H-Berufskolleg in M eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der TV-L Anwendung. Die Vergütung erfolgt nach der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 TV-L. Die Gehaltsabrechnung für Januar 2013 schließt mit einem steuerpflichtigen Gesamtbruttobetrag von 2828,99 € (Bl. 6 GA). Seit dem Schuljahr 2011/2012 ist zwischen den Parteien eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 18,00 wöchentlichen Unterrichtsstunden vereinbart. Eine Vollzeittätigkeit umfasst 25,5 Pflichtstunden Unterricht. Personalaktenfüh...

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