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LAG Hamm Urteil vom 18.05.2000 - 4 Sa 1963/99 (veröffentlicht am 18.05.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlußfrist bei Konkursforderungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwar richtet sich von der Eröffnung des Konkursverfahrens an die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich nach den Vorschriften der Konkursordnung und nicht mehr nach tariflichen Ausschlußfristen, wenn es sich um Konkursforderungen handelt (BAG v. 18.12.1984, NZA 1985, 396 = ZIP 1985, 754), jedoch dürfen diese Ansprüche zur Zeit der Verfahrenseröffnung noch nicht verfallenen sein.

2. Lediglich der Verfall der Urlaubsansprüche (Erholungsurlaub und Zusatzurlaub) und der Urlaubsabgeltungsansprüche richtet sich nach § 8 Ziff. 8 BRTV-Bau. Der Anspruch auf Zahlung der Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld) wird gemäß § 8 Ziff. 3.4 BRTV-Bau bei Urlaubsantritt fällig. Fällige Entgeltansprüche, zu denen auch die Ansprüche auf Zahlung der Urlaubsvergütung gehören, sind innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend zu machen (§ 16 Ziff. 1 BRTV-Bau) und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach erfolgloser Geltendmachung oder Ablehnung gerichtlich geltend zu machen (§ 16 Ziff. 2 BRTV-Bau).

3. Bei der Inanspruchnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters ist anerkannt, daß die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft auch die tarifliche Ausschlußfrist gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter wahrt (BAG v. 27.11.1984, NZA 1985, 533 = ZIP 1985, 739). Ist die Klage zwar fristgerecht bei dem Arbeitsgericht eingegangen, war sie aber nicht gegen die Arbeitgeberin, sondern nur gegen einen der beiden Gesellschafter bürgerlichen Rechts gerichtet, so hätte ein Urteil gegen ihn keine Wirkung gegen den anderen Gesellschafter (§ 425 Abs. 2 BGB), so daß si...

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