Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 23.01.1998; Aktenzeichen 4 Ga 1/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.01.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Münster – 4 Ga 1/98 – abgeändert:
Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Mit dem beim Arbeitsgericht Münster am 14.01.1998 eingereichten Antrage erstrebt die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung ihre Weiterbeschäftigung während der ordentlichen Kündigungsfrist.
Die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) ist eine GmbH mit Sitz in S….., die dort mit ca. 160 Arbeitnehmern Papiersäcke, z.B. um Baumaterialien zu verpacken, herstellt. Die Beklagte betreibt noch weitere Betriebe. Insgesamt beschäftigt sie damit ca. 400 Arbeitnehmer. Die 1944 geborene Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) ist bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 09.07.1991 ab 15.07.1991 laut § 1 des Vertrages als Fremdsprachen-Sekretärin gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.749,00 DM tätig. Tatsächlich wurde die Klägerin mit Sekretariatsarbeiten für den stellvertretenden Geschäftsführer, der zugleich Vertriebsleiter ist, beschäftigt. Insgesamt gab es zwei Geschäftsführungssekretariate, die jeweils mit einer Sekretärin besetzt waren.
Unter dem 27.10.1997 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 31.03.1998 und führte dazu u.a. aus:
„Die Begründung für diese personelle Maßnahme ergibt sich aus der Schließung der PE-Fertigung zum Ende des Jahres 1997 und wurde mit dem Betriebsrat im Rahmen eines Interessenausgleichs und Sozialplans vereinbart. Der Betriebsrat wurde nach den gesetzlichen Vorschriften über die Kündigungsmaßnahme unterrichtet und hat ihr zugestimmt.”
Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage b...