Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung
Leitsatz (amtlich)
Eine ordentliche Änderungskündigung, bei der die neuen Arbeitsbedingungen sofort in Kraft treten sollen, ist sozial ungerechtfertigt.
Normenkette
KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 12.04.2005; Aktenzeichen 2 Ca 4197/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.04.2005 – 2 Ca 4197/04 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und die Zahlung einer Jahressondervergütung für 2004.
Die Beklagte bildet mit der Firma M1xxx M2xxxxxxxxxxxxx GmbH und B1. M1xxx Wasserkraft GmbH einen gemeinsamen Betrieb, in welchem 70 Mitarbeiter beschäftigt werden.
Bei der Beklagten werden Anlagen gefertigt, die für die Holz- und Müllzerkleinerung bestimmt sind. Sie geriet im Sommer 2004 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 27.09.2004 wurde auf einer Betriebsversammlung die Belegschaft über die Lage informiert. Es ging in erster Linie darum, kurzfristig eine Kostenentlastung zu erreichen. Mit dem Betriebsrat wurde in der Betriebsvereinbarung vom 01.10.2004 ein Interessenausgleich vereinbart, der neben der Kündigung von zehn Mitarbeitern Gehaltsanpassungen und Umsetzungen für die verbleibende Belegschaft vorsah. Mit der Mehrheit der Belegschaft erreichte die Beklagte den Verzicht auf die Jahressonderzahlung und fünf Tage Jahresurlaub. Der Kläger und neun weitere Mitarbeiter lehnten einen Verzicht auf vertragliche Rechte ab. Daraufhin vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat unter dem 09.12.2004 eine Ergänzung des Interessenausgleichs, in welcher Änderungskündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen angekündigt wurden, welche den Entfall der Jahressonderver...