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LAG Hamm Urteil vom 17.12.1998 - 4 Sa 630/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugniserteilung

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen 6 Ca 3006/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.02.1997 (6 Ca 3006/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.100,– DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, ein der Klägerin erteiltes Zeugnis zu berichtigen.

Die beiden Beklagten betreiben in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen „M.u.W. H.” eine häusliche Alten- und Krankenpflege.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.12.1996 bis zum 28.02.1997 bei den Beklagten als Krankenschwester tätig.

Unter dem Datum des 29.04.1997 erteilten die Beklagten auf ihrem Briefbogen der Klägerin ein Zeugnis, welches die Unterschrift des Beklagten zu 2) trägt und folgenden Inhalt hat:

ZEUGNIS

Die „Häusliche Alten- und Krankenpflege M.+W. H.” ist ein privater ambulanter Pflegedienst, welcher kranke, alte und behinderte Menschen in ihrer häuslichen Umgebung medizinisch, sowie im grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Bereich versorgt. Frau B. war als Krankenschwester bei uns beschäftigt.

In dieser Funktion waren ihr folgende Aufgaben übertragen:

  • •die selbständige Durchführung von Grund- und Behandlungspflegen nach ärztlicher Anordnung,
  • •die selbständige Durchführung von Grundpflegen und hauswirtschaftlichen Verrichtungen im Rahmen der Pflegeversicherung,
  • •Krankenbeobachtung,
  • •Kontakte zu Ärzten und Angehörigen,
  • •die Zusammenarbeit mit den anderen Pflegekräften des Pflegedienstes,
  • •die Durchführung der mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden erforderlichen Formalitäten.

Wir lernten Frau B. als sehr engagierte und einsatzfreudige Mitarb...

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