Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehinderung. Entschädigung. Diskriminierung. Vermutung. Entkräftung. Bewerbung um ein öffentliches Amt. Bestenauslese. Nachschieben von Auswahlkriterien
Leitsatz (amtlich)
1. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtungen gegenüber schwerbe-hinderten Stellenbewerbern gem. §§ 81, 82 SGB IX, so begründet schon dieser Verfahrens-verstoß die Vermutung einer „Benachteiligung wegen der Behinderung”, welche einen Anspruch auf Diskriminierungs-Entschädigung begründen kann (im Anschluss an BAG Urteil v. 15.02.2005 – 9 AZR 635/03 – NZA 2005, 870).
2. Betrifft die Stellenbewerbung den Zugang zu einem öffentlichen Amt i.S.d. Art. 33 GG (Volljurist bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts), so kann die vorstehende Vermutung mit Rücksicht auf die Grundsätze der „Bestenauslese” bereits durch den Nachweis einer um mehrere Stufen besseren Examensnote des eingestellten Bewerbers entkräftet werden. Die Berücksichtigung von Notenstufen stellt unter diesen Umständen kein unzulässiges „Nachschieben” von Auswahlkriterien dar, auch wenn in der Stellenausschreibung ausdrücklichen Mindestanforderungen (z.B. Prädikatsexamen) nicht genannt waren.
Normenkette
SGB IX §§ 81-82
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1238/04) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 9 AZR 93/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 04.05.2005 – 2 Ca 1238/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der – wegen einer Gehbehinderung als Schwerbehinderter anerkannte – Kläger gegenüber der beklagten Körperschaft einen Anspruch auf Diskriminierungsentschädigung gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX geltend.
Diesen Anspruch stützt der inzwischen als Rechts...