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LAG Hamm Urteil vom 17.10.2014 - 1 Sa 664/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Praktikanten auf Zahlung einer Vergütung

Leitsatz (amtlich)

Wird die Durchführung eines Praktikums auf der Basis eines dreiseitigen Vertrages unter Beteiligung eines im Auftrag einer Agentur für Arbeit tätigen Bildungsträgers, eines Praktikanten und eines das Praktikum ermöglichenden Arbeitgebers abgeschlossen, steht dem sozialversicherungsrechtlich förderungsbedürftigen Praktikanten kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zu, wenn das Praktikum nach dem Wortlaut der getroffenen dreiseitigen Vereinbarung Teil einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme i.S.d. § 51 SGB III ist und die tatsächliche Handhabung des Praktikums dem entspricht. Die einem Arbeitsverhältnis ähnlich starke Einbindung des Praktikanten in den Betrieb steht dem nicht entgegen, wenn dem Praktikanten als Teil der berufsvorbereitenden Maßnahme auch die Grundkompetenz vermittelt werden soll, sich in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden zu können

Normenkette

BGB § 611; SGB III § 51; BBiG § 68; BGB § 612

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 25.03.2014; Aktenzeichen 2 Ca 1482/13)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.03.2014 - 2 Ca 1482/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin fordert vom Beklagten Arbeitsvergütung und stützt sich darauf, ein von den Parteien vereinbartes Praktikantenverhältnis sei tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gewesen.

Der Beklagte betrieb unter der Bezeichnung R-Markt in B einen Lebensmittelmarkt. Die R-Gruppe trennte sich vom Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2014 und stellte dies in einen Kontext zum Rechtsst...

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