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LAG Hamm Urteil vom 16.11.2004 - 19 Sa 1424/04

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Die Revision wird für die Beklagte zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer im Formulararbeitsvertrag vereinbarten zweimonatigen Ausschlussfrist. keine geltungserhaltende Reduktion. AGB-Kontrolle von Verfallfristen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Arbeitsvertrag die Abgeltung von Über- und Mehrstunden durch das gezahlte Bruttogehalt vereinbart, ergibt die Auslegung, dass damit zunächst nur die gesetzlich zulässigen Überstunden erfasst sind.

2. Eine Vergütungsvereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag ist gemäß § 307 BGB unwirksam, wonach die im gesetzlichen Rahmen anfallenden Überstunden durch die Grundvergütung mit ausgeglichen sein sollen.

3. Die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist von zwei Monaten für alle nicht deliktischen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß von 3 Monaten ist nicht möglich.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen 4 Ca 3984/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.09.2005; Aktenzeichen 5 AZR 52/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.06.2004 – 4 Ca 3984/03 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 754,31 EUR brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.

Streitwert: 1.075,00

 

Tatbestand

Mit der bei Gericht am 21.11.2003 eingegangenen Klage begehrt der Kläger eine Überstundenvergütung für die Monate Juli und August 2003.

Der Kläger war bei der Beklagten seit Juli 2...

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