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LAG Hamm Urteil vom 16.09.2003 - 19 Sa 836/03

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Tarifverträgen, Verstoß von Tarifnormen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom gewährt Arbeitnehmern, die vor und nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ohne Veränderung ihrer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG stehen, einen Anspruch auf Zahlung einer individuellen Funktionszulage allein nach dem Durchschnitt der im Referenzzeitraum tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge.

2. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom ist nicht dahin auszulegen, dass den von dieser Bestimmung erfassten Arbeitnehmern eine individuelle Funktionszulage mindestens in Höhe der Funktionszulage nach § 44 ERTV Deutsche Telekom zu zahlen ist, die nach Inkrafttreten neu eingestellten oder zuvor bereits beschäftigten Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich danach verändert hat, für Arbeitserschwernisse zu zahlen ist.

3. Dies gilt selbst dann, wenn die individuelle Funktionszulage nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom nur deswegen geringer ist als die Funktionszulage nach § 44 ERTV Deutsche Telekom ist, weil im Einzelfall während des Referenzzeitraums in erheblichem Umfang Zeiten liegen, in denen Erschwerniszuschläge nicht zu zahlen waren, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank oder vom Arbeitgeber an eine Dienststelle abgeordnet war, wo keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten anfielen.

4. Insoweit liegt auch keine Regelungslücke in § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom vor.

5. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom verstößt mit dieser Auslegung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TVG § 1; ERTV Deutsche Telekom § 4...

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