Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geriatriezulage für Pflegehilfskräfte in Altenheimen der Arbeiterwohlfahrt
Leitsatz (amtlich)
führende Parallelsache
1. Ein Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage gem. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt besteht nur dann, wenn Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege arbeitszeitlich überwiegen. Werden der Pflegekraft nur Tätigkeiten der Grundpflege übertragen, sind die Voraussetzungen der Geriatriezulage nicht gegeben.
2. Pflegehilfskräfte in Seniorenzentren der Arbeiterwohlfahrt dürfen seit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs „Stationäre Altenpflege” im Jahre 2001 nur noch Tätigkeiten der Grundpflege und nicht mehr der Behandlungspflege ausüben. Sie haben seitdem grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Geriatriezulage
Normenkette
Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschn. B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 20.05.2005; Aktenzeichen 10 (4) Ca 7344/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2005 – 10 (4) Ca 7344/04 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert beträgt 1.505,52 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten Geriatriezulage.
Die Klägerin ist seit 1973 als Krankenpflegehelferin im Seniorenzentrum H1xxx des Beklagten beschäftigt, der zahlreiche Altenheime unterhält. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 14.01./01.02....