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LAG Hamm Urteil vom 14.06.2007 - 17 Sa 254/07

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Revision(en) zurückgewiesen 18.12.08

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Wechselschichtzulage. Kindbezogene Besitzstandszulage

 

Leitsatz (amtlich)

I. Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K. Die Zahlung der anteiligen Zulage entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD-K verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.

II. Beschäftigte, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, haben bei ergänzender Auslegung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA einen Anspruch auf eine kindbezogene Besitzstandszulage.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 11; TVG § 1 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1126/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen 6 AZR 673/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2007 – 2 Ca 1126/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 613,88 EUR seit dem 13.07.2006 und aus 89,40 EUR seit dem 01.08.2006 zu zahlen.

Sie wird verurteilt, an die Klägerin 447,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz von 357,60 EUR seit dem 31.12.2006 und aus 89,40 EUR seit dem 01.01.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine kinderbezogene Besitzstandszulage sowie die Zahlung einer Schichtzulage.

Die Klägerin steht seit dem 01.10.1993 als Krankenschwester bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis und arbeitet durchschnittlich wöchentlich di...

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  (1) Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für ...

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