Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EugH zum Inhalt des Urlaubsanspruchs stellt die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers dar.
Normenkette
BUrlG § 11; BGB § 362
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 29.03.2012; Aktenzeichen 6 Ca 4596/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.03.2012 - 6 Ca 4596/11 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.357,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 48 %, die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten zu 71 %, dem Kläger zu 29 % auferlegt.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit die Berufung verworfen worden ist, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Urlaubsabgeltung sowie Urlaubsgeld.
Der am 24. Mai 1961 geborene Kläger war seit dem 01. Oktober 1987 bei der Beklagten gegen ein monatliches Gehalt von 3.639,41 € brutto beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01. Oktober 1987 ist nicht unterschrieben. Er enthält unter Ziffer 6 "Weitere Kündigungsregelungen" die folgende Bestimmung:
"Der Arb...