Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeitverhältnis. Betriebsübergang. Freistellungsphase. Insolvenz
Leitsatz (amtlich)
Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst auch in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befindliche Arbeitnehmer.
Normenkette
ATG § 1 Abs. 1; BGB § 613a; InsO § 53; BGB § 366
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen 1 Ca 2311/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 21.12.2005 – AZ: 1 Ca 2311/05 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein bis zum 31.07.2007 befristetes Arbeitsverhältnis besteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Oktober 2006 297,13 EUR brutto abzüglich 246,67 EUR netto zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab November 2006 bis einschließlich Juli 2007 monatlich 2.228,46 EUR brutto abzüglich 1.850,00 EUR netto zu zahlen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.386,92 EUR festgesetzt.
7. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis.
Der am 13.07.1944 geborene Kläger war bei der Firma E1xxx G1xxxx GmbH & Co. KG einer von drei Einkaufssachbearbeitern. In der Einkaufsabteilung waren seinerzeit außerdem noch zwei Schreibkräfte beschäftigt.
Unter dem Datum vom 30.06.2001 begründete er mit seinem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.07.2007 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell. Es war zunächst eine dreijährige vo...