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LAG Hamm Urteil vom 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründetheit einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung. Anforderungen an die Feststellung des besonderen Beschäftigungsinteresses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der erforderliche Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung, die auf Beschäftigung gerichtet ist, besteht nur dann, wenn der Verfügungskläger ein besonderes Beschäftigungsinteresse geltend machen kann. Der Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf genügt nicht.

2. Das Erfordernis eines besonderen Beschäftigungsinteresses entfällt, falls die Rechtslage eindeutig ist und der Beschäftigungsanspruch unzweifelhaft besteht. Ist die Rechtslage schwierig und ungeklärt, sind die Anforderungen an den Verfügungsgrund nicht abzuschwächen.

3. Eine AGB-Klausel, die ein Freistellungsrecht des Arbeitgebers nach dem Ausspruch einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist vorsieht, ist jedenfalls dann nicht offensichtlich unwirksam, wenn es sich bei dem freigestellten Arbeitnehmer um einen Mitarbeiter in leitender herausgehobener Stellung handelt (hier: Chefarzt). In diesem Fall kann eine auf Beschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung nur ergehen, sofern ein besonderes Beschäftigungsinteresse besteht.

4. Die Freistellung darf nur nach billigem Ermessen (§§ 106 Satz 1 GewO, 315 Abs. 1 BGB) erfolgen. Die Freistellung setzt zudem voraus, dass eine zuvor ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers nicht offensichtlich unwirksam ist (§ 162 Abs. 2 BGB analog).

 

Normenkette

ZPO § 935; BGB § 315; GewO § 106; ZPO § 940; BGB §§ 305c, 307-308

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 07.01.2015; Aktenzeichen 3 Ga 55/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.01.2015 - 3 Ga 55/14 - abgeändert.

Der Antrag der Verfügungsklägerin au...

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