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LAG Hamm Urteil vom 11.05.2004 - 19 Sa 2132/03

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle. Widerruf übertariflicher Leistungen. geltungserhaltende Reduktion

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine formularmäßig im Arbeitsvertrag verwendete Klausel, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile und anderer Leistungen vorbehält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

2. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel entgegen § 306 Abs. 2 BGB dahingehend, dass ein Widerruf aus sachlichen Gründen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 5 AZR 125/96 = AP Nr. 36 zu § 6 11 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) möglich ist, ist unzulässig.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 2, § 308 Nr. 4, § 306 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen 4 Ca 2774/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 9. Oktober 2003 – 4 Ca 2774/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Widerruf einer übertariflichen Zulage und einer Fahrtkostenerstattung.

Der Kläger ist seit dem 13. Juli 1998 bei der Beklagten als Elektroinstallateur in deren Betriebsstätte W3xxxx beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag vom 9. Juli 1998 enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 1

…

Es richtet sich nach den für die Arbeiter der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens geltenden tariflichen Bestimmungen und der Arbeitsordnung in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 2

Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 7/NRW eingestuft. Als Arbeitsentgelt erhält er einen festen Monatslohn von DM 3.429,44 einschließlich außertariflicher Zulage von DM ...

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