Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsvergütung. Ermittlung der Höhe der unständigen Vergütungsbestandteile
Leitsatz (amtlich)
Bei der Ermittlung der Höhe der sogenannten unständigen Vergütungsbestandteile nach § 21 S. 2 TVöD in den Fällen, in denen im dreimonatigen Berechnungszeitraum Entgeltfortzahlungstatbestände vorlagen, sind nur die dafür gezahlten Beträge (Geldfaktor) bei gleichzeitiger Beibehaltung des Divisors für die Ermittlung der Höhe des Tagesdurchschnitts von 1/65 (Zeitfaktor) außer Betracht zu lassen.
Normenkette
TVöD § 21
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 10 Ca 890/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.05.2007 – 10 Ca 890/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bemessung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsvergütung nach Maßgabe des § 21 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD).
Der am 20.09.1963 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.01.1986 bei der Beklagten als Müllwerker beschäftigt. Nachdem zunächst auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Gemeinden Anwendung fand, findet seit dem 01.10.2005 der TVöD Anwendung. Dieser enthält unter anderem folgende Regelung nebst der dazugehörigen Protokollerklärung:
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1 In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz ...