Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrente. Auflösende Bedingung. Klagefrist
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 21 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen (im Folgenden MTV-Schiene) endet das Arbeitsverhältnis unter anderem bei Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung mit der Zustellung des Rentenbescheides. § 21 Ziff. 1 MTV-Schiene enthält insoweit eine auflösende Bedingung.
2. Gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet ein Arbeitsvertrag, der unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden ist, mit Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. In entsprechender Anwendung des § 17 TzBfG ist der Arbeitnehmer grundsätzlich gehalten, innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung nicht beendet ist.
3. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann das Fehlen der nach § 92 SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Mitteilung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG bekannt war.
Normenkette
MTV-Schiene § 21 Ziff. 1; TzBfG §§ 21, 15 Abs. 2; SGB IX § 92
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen 5 Ca 695/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.02.2009 – 5 Ca 695/08 – teilweise abgeändert und festge...