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LAG Hamm Urteil vom 10.03.2017 - 16 Sa 852/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreits

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Schuldner, der einen Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag befriedigt, kommt es in erster Linie nicht auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen. Erfüllt der Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend, um ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, so kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf.

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1, 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 20.05.2016; Aktenzeichen 8 Ca 228/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2016 - Az. 8 Ca 228/16 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.286,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH, früher firmierend unter L (im Folgenden: Schuldnerin).

Der Beklagte war vom 01. April 2011 bis zum 20. Juli 2011 als einziger Mitarbeiter bei der Schuldnerin beschäftigt. Die Lohnzahlungen erfolgten von Beginn des Arbeitsverhältnisses an schleppend. So wurde der Lohn für den Monat April 2011 in 4 Raten am 01., 10., 27. und 30. Juni nachgezahlt, jeweils in bar gegen Quittung. Für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2011 erbrachte die Schuldnerin ke...

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