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LAG Hamm Urteil vom 09.05.2006 - 19 Sa 905/05

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Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

verschleiertes Arbeitseinkommen. Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff „ständiges Verhältnis” im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO setzt eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauer voraus. Eine Teilzeitbeschäftigung genügt. Dagegen scheidet eine nur einmal, gelegentliche oder aushilfsweise Beschäftigung aus. Von Bedeutung ist, ob durch die Tätigkeit des Schuldners eine andere Arbeitskraft erspart wird. Eine familiäre Mitarbeit kann als üblicherweise nicht vergütungspflichtig angesehen werden, wenn sie sich als Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Familienmitglied darstellt. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Dritten. In der Regel sind die familiären Beziehungen aber für die Frage der Vergütungspflicht an sich unerheblich und können nur, wie sich aus § 850 h Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt, auf die Höhe der Vergütung Einfluss gewinnen.

2. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzung obliegt der klagenden Partei. Die Darlegungslast umfasst die Verpflichtung, Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungen des Schuldners darzulegen.

 

Normenkette

ZPO § 850h II

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 22.03.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1234/04)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 10 AZN 662/06)

 

Tenor

Die Berufung der klagenden Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.03.2005 – 1 Ca 1234/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die klagende Stadt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Pfändungsverfügung als Drittschuldnerin in Anspruch. Schuldner ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten. Der Schuldner und die Beklagten-Geschäftsführerin haben gemeinsam zwei Kinder, die am 04.10.1970 und am 26.11.1976 geboren wurden.

Die Beklagte be...

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Zivilprozessordnung / § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
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