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LAG Hamm Urteil vom 08.07.2008 - 14 SaGa 25/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitverlangen. einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann nicht die Feststellung einer Änderung von Dauer und Lage die Arbeitszeit gemäß der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG verlangt werden.

2. Eine vorläufige Regelung der Arbeitszeit entsprechend dem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG setzt nicht voraus, dass bereits der Arbeitgeber diesem Verlangen zugestimmt hat, seine Zustimmung gerichtlich ersetzt wurde oder der Eintritt der Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG gerichtlich festgestellt wurde.

3. Der Eintritt der Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG setzt ein wirksames Verlängerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG voraus. Dieses liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich für einen befristeten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung verlangt.

 

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 5; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 22.04.2008; Aktenzeichen 3 Ga 9/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22. April 2008 (3 Ga 9/08) wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung eine Beschäftigung als Teilzeitkraft.

Die am 1. August 1972 geborene verheiratete Klägerin ist seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wurde zunächst als Personalsachbearbeiterin eingesetzt. Am 6. Dezember 2004 wurde der Sohn F1 geboren. Die Klägerin befand sich vom 29. Oktober 2004 bis 4. Februar 2005 im Mutterschutz, danach ab 5. Februar 2005 bis 5. Dezember 2007 in Elternzeit. Ab dem 1. November 2006 wurde die Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden in Teilzeit während der Elternzeit beschäftigt. Der Einsatz erfolgt je...

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