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LAG Hamm Urteil vom 08.04.2008 - 9 Sa 1965/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverbot. Karenzentschädigung. Berechnung. Elternzeit. Teilzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Der Berechnung der Karenzentschädigung sind auch dann die zuletzt bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen zu Grunde zu legen, wenn diese bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitarbeit im Rahmen einer Elternzeit gem. § 15 Abs. 5 BEEG gegenüber einer vorherigen Vollzeitarbeit vermindert sind.

 

Normenkette

HGB §§ 74, 74b; BEEG § 15 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 02.10.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1035/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2008; Aktenzeichen 10 AZR 360/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.10.2007 – 5 Ca 1035/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Karenzentschädigung.

Der Kläger wurde mit dem Arbeitsvertrag vom 28.10.2003 zum 01.01.2004 von der Beklagten als Produktmanager für den Bereich Solartechnik eingestellt. § 4 des Vertrages lautet auszugsweise:

„Wettbewerbsabrede

Herr E1 verpflichtet sich, auch zwei Jahre nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit S2 im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Herr E1 wird nicht an der Gründung eines solchen Unternehmens mitwirken, sich nicht an ihm beteiligen und ihm nicht mit Rat und Tat zur Seite stehen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit S2 verbundenen Unternehmen.

Während der Dauer dieses Wettbewerbsverbotes zahlt S2 nach Maßgabe der gültigen gesetzlichen Bestimmungen monatlich die Hälfte der bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses zuletzt bezogenen Arb...

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