Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Hamm Urteil vom 07.12.2004 - 19 Sa 1529/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristungsverlängerung wird jedenfalls nicht durch eine nachfolgende Vertragsänderung unwirksam. sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag. Anschlussverbot. Wiedereinstellungsanspruch nach Ablauf der Befristung. gesetzliche Schriftform bei gegengezeichnetem Anschreiben und dessen Auslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Beibehaltung der Befristung stellt keine Vereinbarung einer Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dar. Die Wirksamkeit der Befristung davon abhängig zu machen, dass der Arbeitsvertrag seit Beginn des Arbeitsverhältnisses unverändert geblieben ist, führte zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.

2. Allein der Umstand, dass sich ein Arbeitnehmer während der Probezeit bewährt hat oder in anderer Weise der Sachgrund für die Befristung weggefallen ist, führt nicht zu einem Wiedereinstellungsanspruch, sofern der Arbeitgeber keinen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2, 4; BGB § 126 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 06.07.2004; Aktenzeichen 1 Ca 271/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen 7 AZR 514/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 06.07.2004 – 1 Ca 271/04 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die befristet eingestellte Klägerin begehrt nach vereinbarter Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre und anschließend vereinbarter Veränderung der Arbeitsbedingungen ihre Weiterbeschäftigung über den Verlängerungszeitraum hinaus.

Die Beklagte stellte die Klägerin zum 01.02.2002 mit einem bis zum 31.01.2003 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag als Page in ihrem Spielkasino in B4x O1xxxxxxxx ein.

Im Herbst 2002 nahm die Klägerin an einem ihr von der Beklagten angebotenen Black Jack-Lehrgang erfolgreich teil. Am 13.11.2002 beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zum Einsatz der Klägerin als Black Jack-Croupier.

Unter dem 21.11.2002 richtete die Beklagte an die Klägerin folgendes Schreiben:

„Vertrag vom 01.02.2002, unterschrieben am 01.02.2001 zwischen Gesellschaft und Arbeitnehmerin Sehr geehrte Frau W1xx,

das mit der Arbeitnehmerin seit dem 01.02.2002 gem. § 14 TzBfG bestehende befristete Arbeitsverhältnis wird unter Beibehaltung der übrigen Vertragsvereinbarungen nach § 14 TzBfG über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31.01.2003 hinaus bis zum 31.01.2004 verlängert.”

Entsprechend der unter den Unterschriften der Beklagten in einem Nachsatz geäußerten Bitte unterschrieb die Klägerin das Schreiben an der von der Beklagten für ihre Unterschrift vorgesehenen Stelle über den Unterschriften der Beklagten.

Unter dem 25.11.2002 unterzeichnete die Klägerin ein Schreiben der Beklagten, in dem diese ihr mitteilte, dass sie sie zum 01.12.2002 als Black Jack-Croupier umgruppieren könne, woraufhin die Klägerin ab dem 01.12.2002 entsprechend eingesetzt und nach einer höheren Tariflohngruppe vergütet wurde, ihr gezahlte Trinkgelder jedoch in den Tronc abführen musste.

Im Herbst 2003 nahm die Klägerin an einem ihr von der Beklagten angebotenen Roulette-Croupier-Lehrgang erfolgreich teil.

Mit Schreiben vom 08.10.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Arbeitsvertrag zum 31.01.2004 auslaufe und nicht verlängert werde.

Unter dem 29.10.03 teilte die Beklagte der Klägerin in einem von der Klägerin gegengezeichneten Schreiben mit, dass sie zum 01.10.2003 als Roulette-Croupier umgruppiert wird.

Mit der bei Gericht am 13.02.2004 eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der verlängerten Befristung gewandt.

Sie hat behauptet, sie habe, weil die Beklagte in der Vergangenheit befristet eingestellte Pagen nicht weiterbeschäftigt habe, in der Erwartung, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, an den Croupier-Lehrgängen teilgenommen und schließlich die Croupier-Tätigkeit verrichtet, obwohl diese Tätigkeit schwieriger und wegen der in den Tronc abzuführenden Trinkgelder schlechter bezahlt sei.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die vereinbarte befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages sei hinsichtlich der Befristung unwirksam, da die Parteien kurz nach ihrer Vereinbarung den Vertragsinhalt noch vor Ablauf der zunächst vereinbarten Befristung verändert hätten und sie als Croupier eingesetzt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung mit dem 31.01.2004 beendet worden ist und die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31.01.2004 hinaus zu arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen als Black-Jack- und Roulette-Croupier tatsächlich zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass die vereinbarte Änderung der Tätigkeit der Klägerin nicht zu einer Unwirksamkeit der verlängerten Befristung führe, zumal die Vereinbarung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BAG-Urteil: Urlaub über Vertragsende hinaus führt nicht zur Entfristung
Urlaub Hängematte
Bild: Pixabay

Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich nicht dadurch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden Urlaub über die Befristung hinaus gewährt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil erneut klargestellt.


BAG-Urteil: Schriftform der Befristung gewahrt
Unterschrift
Bild: Pexels

Eine Befristungsabrede ist nicht wegen Verletzung des Schriftformgebots unwirksam, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn einigen. Das hat das BAG im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm entschieden.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


BAG 7 AZR 514/05
BAG 7 AZR 514/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Befristeter Arbeitsvertrag. Schriftform. Verlängerung  Leitsatz (amtlich) Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren