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LAG Hamm Urteil vom 07.01.1999 - 4 Sa 2350/97

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Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 08.10.1997; Aktenzeichen 2 Ca 3707/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.10.1997 (2 Ca 3707/96) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.200,– DM = 11.864,70 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten.

Der am 13.12.1969 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger wurde mit Wirkung vom 01.05.1988 von der F… GmbH eingestellt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.05.1990 heißt es u. a.:

2. Herr W… wird als Verkaufsleiter/Florist eingestellt.

Zum Aufgabengebiet gehört die fachmännische Betreuung unserer Filialen.

Zur fachmännischen Betreuung gehört u. a. auch die Personalbetreuung, Personaleinstellung, Umsatzsteigerung, Einkauf sowie Kostenüberwachung, Minderung des Verderbs sowie Überwachung der Inventuraufstellung und die wöchentlichen Aufstellungen der täglichen Umsätze, Ergebnisse der Filialen.

3. Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Öffnungszeiten der Filialen in den einzelnen Verkaufshäusern

13. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Sollten jedoch auf Seiten des Arbeitgebers Probleme bestehen, wie z. B.:

Auflösung einer oder mehrerer Filialen bzw. nicht mehr tragbare Umsatzminderungen

kann der Arbeitgeber (wie mit Herrn W… mündlich besprochen) das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündigen.

14. Aufhebungen, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform…

Die F…GmbH betrieb 1996 nach dem vorgelegten Organisations...

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