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LAG Hamm Urteil vom 06.04.2001 - 5 Sa 1629/00 (veröffentlicht am 06.04.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsrücklage

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt der Arbeitsvertrag eines angestellten Hochschullehrers bei der Höhe der Vergütung auf die Besoldung eines „entsprechenden Beamten” ab, so kommt eine Verminderung der Besoldungsanpassung um 0,2 vom Hundert nach § 14 a Abs. 2 BBesG nicht in Betracht.

 

Normenkette

BBesG § 14a

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 07.09.2000; Aktenzeichen 3 Ca 381/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen 5 AZR 330/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 09.10.2000 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.09.2000 – 3 Ca 381/00 – wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 187,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 05.04.2000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab 01.04.2000, monatlich fällig jeweils am 15. des Monats, 18,75 DM brutto als Gehalt an den Kläger über das gezahlte Gehalt hinaus zu zahlen.

3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 635,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 14.08.1945 geborene, verheiratete Kläger, Vater von zwei Kindern, ist bei dem beklagten Land seit dem 01.10.1975 an der staatlichen Hochschule für Musik W………-L…… in D……… als Professor beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt mit Wirkung vom 01.01.1980 der schriftliche Dienstvertrag vom 10.11./02.09.1981 zugrunde. In § 4 Satz 2 dieses Vertrages haben die Parteien einzelne Bestimmungen des an sich nach § 3 lit. g) auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) individualvertraglich in Bezug genommen. Zur Vergütung bestimmt § 3 Abs. 1 des Vertrages:

„Herr Prof...

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