Entscheidungsstichwort (Thema)
Spesenanspruch. Erfüllung. Quittung. Beweiswert einer Quittung. Führung des Gegenbeweises
Leitsatz (redaktionell)
Aus einer privatschriftlichen Quittung lässt sich regelmäßig nach freier richterlicher Beweiswürdigung der Schluss ziehen, dass der Schuldner geleistet hat.
Normenkette
BGB §§ 368, 611
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen 7 Ca 4857/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.01.2011 – 7 Ca 4857/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger restliche Spesenansprüche geltend.
Der am 15.10.1966 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder. Bei der Beklagten war er im Zeitraum vom 08.04.2010 bis zum 05.07.2010 als Kraftfahrer beschäftigt. Zwischen den Parteien waren die Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.800,00 EUR sowie die Zahlung von Spesen vereinbart.
Mit Schreiben vom 14.06.2010 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 05.07.2010.
Am 14.05.2010 hatte die Beklagte an den Kläger Spesen in Höhe von 486,00 EUR gezahlt (Bl. 15 d. A.).
Mit Schreiben vom 30.08.2010 (Bl. 5 d. A.) machte der Kläger die Zahlung von restlichen Spesen in Höhe von 1.726,00 EUR abzüglich gezahlter 486,00 EUR = 1.240,00 EUR geltend.
Da die Beklagte keine Zahlung leistete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2010 (Bl. 7 d. A.) und vom 29.10.2010 (Bl. 9 d. A.) an die ausgebliebene Zahlung von 1.240,00 EUR.
Mit der am 29.10.2010 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgte der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.
Nachdem die Beklagte dem Kläger nachgewiesen hatte, dass sie für den Zeitraum vom 03.05.2010 bis zum 3...