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LAG Hamm Urteil vom 05.03.1999 - 10 Sa 1961/98

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Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2557/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 30.07.1998 – 4 Ca 2557/97 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kauenreiniger in der Zeche A … V… in M… zu den Bedingungen zu beschäftigen, die dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma J… K…GmbH & Co. KG zugrundegelegen haben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nach einem vom Kläger behaupteten Teilbetriebsübergang auf die Beklagte.

Der am 26.11.1963 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.06.1983 bei der Firma K… GmbH & Co. KG, einer Reinigungsfirma mit mehr als zehn Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden, als Kauenreiniger beschäftigt. Er erzielte zuletzt in einer 40-Stunden-Woche monatlich durchschnittlich 3.800,00 DM brutto.

Die Firma K… hatte sei Jahren mehrere Reinigungsaufträge von der R… AG. So war sie beauftragt mit der Büroraumreinigung der Schachtanlage 3/7, der Büroraumreinigung der Schachtanlage 1/2, der Büroraumreinigung der Verwaltungsgebäude, der Reinigung der Bergbauberufsschule, der Büroraumreinigung der Schachtanlage 6 sowie der Reinigung der Mannschaftskauen und der Fremdfirmenkauen des Bergwerks A… V….

Ständiger Einsatzort des Klägers als Kauenreiniger war Schacht 3 der R… AG in M… Dort hatte die Firma K… knapp 20 Mitarbeiter, zuletzt noch 16 Mitarbeiter beschäftigt.

Der der Firma K… erteilte Reinigungsauftrag der R… AG für die zur Schachtanlage 3 gehörenden Kauen lief ursprünglich zum 30.09.1996 aus. Deswegen erklärte die Firma K… nach Anhörung des für ihre Niederlassung D… gebildeten Betriebsrates mit Sch...

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