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LAG Hamm Urteil vom 04.06.2009 - 16 Sa 1557/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Liquidationsrecht. Annahmeverzug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Chefarzt, dem ein privates Liquidationsrecht als Teil der Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt worden ist, kann die ihm entgangenen Einnahmen für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung nach einer – unwirksamen – außerordentlichen Kündigung nicht unter dem Ge-sichtspunkt des Annahmeverzugs (§§ 611, 615 BGB) verlangen. Da die Zusage eines Liquidationsrechts eine Naturalvergütung darstellt, besteht vielmehr ein Schadensersatzanspruch. Für die Vergangenheit ist die Erfüllung des Anspruchs auf Naturalvergütung dem Arbeitgeber unmöglich geworden.

2. Aufgrund der schadensersatzrechtlichen Begründung ist der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einnahmen davon abhängig, dass den Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung ein Verschulden trifft. Dieses ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber dem jahrzehntelang beschäftigten Chefarzt eine wissentliche Falschabrechnung der Liquidationseinnahmen vorwirft, ohne ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Eine objektive Falschabrechnung in erheblichem Umfang durch den Chefarzt kann zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens führen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen 4 Ca 2588/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.09.2011; Aktenzeichen 8 AZR 846/09)

BAG (Aktenzeichen 8 AZN 606/09)

 

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2008 – 4 Ca 2588/07 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 102.309,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2007 zu zahlen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurück...

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