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LAG Hamm Urteil vom 04.05.2007 - 13 Sa 38/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme. Auszubildender. Auszubildendervertreter. Telekom

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen auf Art. 9 Abs. 3 GG basierende tarifvertragliche Regelungen den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderung in sich. Wenn der Gesetzgeber es den Tarifvertragsparteien überlassen hat, unter anderem Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen zu schaffen (§ 3 Abs. 2 TVG), ist er davon ausgegangen, dass sie in der Lage sind, die Belange der davon Betroffenen zu wahren. Es wäre deshalb ein grundsätzlich unzulässiger Eingriff in die tarifliche Gestaltungsbefugnis, wenn es ausgeschlossen wäre, geschaffene tarifvertragliche Ansprüche (auch) durch rückwirkende Tarifbestimmungen zu modifizieren.

 

Normenkette

BetrVG § 78a

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 3 Ca 2018/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.08.2008; Aktenzeichen 7 AZR 450/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.11.2006 – 3 Ca 2018/06 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen nach Abschluss der Berufsausbildung gemäß § 78a BetrVG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Der am 22.01.12xx geborene, ledige Kläger wurde bei der Beklagten auf der Basis eines Berufsausbildungsvertrages vom 03.04.2003 (Bl. 7 ff. der Akten) in der Zeit vom 01.09.2003 bis zum 13.06.2006 erfolgreich zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann ausgebildet. Er war in der gesamten Zeit einem von der Beklagten zum 01.12.2001 gegründeten eigenständigen Ausbildungsbetrieb zugeordnet, nämlich dem T1xxxxx T4xxxxxx C1xxxx (T5x; jetzt Betrieb T1xxxxx T4xxxxxx – T6). Dieses führt mit Hauptsitz in B3xx und bundesweit 39 Berufsbildungsstellen konzernweit die Aus- und Weiterbildung durch. In ihm sind etwa 1300 Stammarbeitnehmer (Ausbilder und Verwaltungspersonal) und rund 11000 Auszubildende beschäftigt.

Über die Struktur und Wahrnehmung der betrieblichen Mitbestimmung in dieser Organisationseinheit hat die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di am 26.11.2001 den „Tarifvertrag Mitbestimmung T5x” (im folgenden kurz: TV 122) geschlossen. Nach dessen § 1 Abs. 1 S. 1 stellt das T5x einen Betrieb dar, in dem u. a. bei den einzelnen Berufsbildungsstellen Auszubildendenvertretungen zu bilden sind.

§ 3 Abs. 4 S. 1 TV 122 lautet:

Die §§ 78 und 78a BetrVG finden auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen.

Am 18.08.2005 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Rückwirkung zum 01.01.2005 einen „Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages Mitbestimmung T5x „TV 122”)”, der auszugsweise wie folgt lautet:

Hinter § 3 Absatz 4 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:

Protokollnotiz zu § 3 Abs. 4 TV Mitbestimmung T5x „TV 122”)

§ 3 Abs. 4 TV 122 i.V.m. § 78a BetrVG findet nur auf die Auszubildendenvertreter Anwendung, die am 01.05. (Sommer-Prüfung) oder am 01.12. (Frühjahrsprüfung) ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind. Die Übernahme ist auf 20% der Auszubildenden-Übernahmequote je Prüfungsjahrgang begrenzt, wobei eine nur geringfügige Überschreitung unschädlich ist.

Diese PN verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31.12.2008.

Im „Tarifvertrag zur Tarifrunde 2006 vom 07. Juni 2006”, der rückwirkend zum 01.04.2006 in Kraft getreten ist, heißt es dann in § 8 Nr. 1 unter anderem:

§ 3 Abs. 4 TV 122 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

…

§ 78a BetrVG findet keine Anwendung. Die Tarifvertragsparteien sind sich jedoch darüber einig, dass sich unter den gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV Azb je Prüfungsjahrgang tarifvertraglich zu übernehmenden Auszubildenden 20% Auszubildendenvertreter befinden.

…

Daraus folgte für das Jahr 2006, dass sich unter den insgesamt übernommenen ca. 400 Auszubildenden rund 80 Mitglieder von Auszubildendenvertretungen befanden – bei insgesamt ca. 160 Auszubildendenvertretern.

Der Kläger, der seit November/Dezember 2005 ständiges Mitglied der in der Berufungsbildungsstelle B4xxxxxxx bestehenden Auszubildendenvertretung war, wurde in einer Auszubildendenversammlung am 25.10.2005 vom Leiter der örtlichen Bildungsstelle, B6xxxx, über das Bewerbungsverfahren für das Jahr 2006 informiert. Per E-Mail vom 13.03.2006 erhielt er gesonderte Informationen zum Übernahmeprozess, wobei er aufgefordert wurde, sich im Zeitraum vom 10.04. bis zum 05.05.2006 unter Beachtung der in diesem Zeitraum freigeschalteten Jobbörse für Nachwuchskräfte zu bewerben. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Schriftstücke wird verwiesen auf die mit Beklagtenschriftsatz vom 03.11.2006 als Anlagen 1 bis 4 eingereichten Kopien (Bl. 213 ff. der Akten).

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12.04.2006 (Bl. 11 d. Akten) bei der Beklagten „gemäß § 78a Abs. 2 BetrVG die Weiterbeschäftigung” nach Beendigung seiner Berufsausbildung, nahm aber am Bewerbungsverfahren nicht teil. Mit Schreiben vom 27.07.2...

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