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LAG Hamm Urteil vom 01.06.2011 - 4 Sa 1783/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Interessenausgleich mit Namensliste. Betriebsänderung. Vermutung der Betriebsbedingtheit. sekundäre Behauptungslast. Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess

 

Leitsatz (amtlich)

Trotz der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG können sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers ergeben. Hat der Arbeitnehmer keine eigene Kenntnis über den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb und fehlen dazu auch nähere Angaben im Interessenausgleich, muss der Arbeitgeber auf einfaches Bestreiten des Arbeitnehmers aufgrund einer ihm dann obliegenden sekundären Behauptungslast zu seinem unternehmerischen Konzept, dessen Umsetzung und der Auswirkungen auf den Beschäftigungsbereich wahrheitsgemäß vortragen. Geschieht dies nicht, ist die streitige Kündigung ohne Weiteres sozialwidrig.

 

Normenkette

ZPO § 1 Abs. 5; KSchG § 138 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 28.09.2010; Aktenzeichen 2 Ca 2162/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.09.2012; Aktenzeichen 2 AZR 516/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.09.2010 - 2 Ca 2162/10 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.04.2010 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der am 15.05.1964 geborene Kläger ist seit dem 15.10.1990 als gewerblicher Arbeitnehmer auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.08.1991, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Aktenblatt 5-8 Bezug genommen wird, beschäftigt. Er ist verheiratet und zwe...

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