Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstunde. Zuschlag. tatsächliche Arbeitsleistung. regelmäßige Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Bei der Gewährung von Zuschlägen für geleistete überstunden nach § 10 Abs. 2 ETV kommt es nicht darauf an, ob während der regelmäßigen Arbeitszeit im Bezugszeitraum auch tatsächlich gearbeitet worden ist.
Normenkette
Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahn und von Kraftverkehrsbetrieben § 10
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen 4 (3) Ca 2030/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.11.2006 – 4 (3) Ca 2030/06 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstundenzuschlägen.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1998 als Angestellte im Betriebs- und Verkehrsdienst für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben vom 15.12.1966 (im folgenden kurz: ETV) Anwendung.
Die Beklagte erstellte der Klägerin für die erste Hälfte des Jahres 2006 bei einem tarifvertraglich vorgegebenen Ausgleichszeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten folgende Stundennachweise:
Januar/ Februar 2006: |
388,21 Gesamtstunden bei 325 Sollstunden |
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(davon 203,45 Std. wegen bezahlter Freistellungen); |
März/ April 2006: |
391,54 Gesamtstunden bei 339 Sollstunden |
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(davon 93,36 Std. wegen bezahlter Freistellungen); |
Mai/ Juni 2006: |
391,53 Gesamtstunden bei 345 Sollstunden |
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(davon 62,24 Std. wegen bezahlter Freistellungen). |
Für die insgesamt 162,28 Überstunden begehrt die Klägerin d...