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LAG Hamm Urteil vom 01.03.2006 - 3 Sa 2101/05

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Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Tarifvertrages (Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung) im Bereich der Volksfürsorge-Versicherungen zum Versorgungsfall der Invalidität

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 5 Ca 2335/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen 3 AZR 391/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.09.2005 – AZ. 5 Ca 2335/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Beginns einer betrieblichen Invaliditätsrente.

Der Kläger war bis zum 28.02.2005 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.85 – (künftig: TVO 85) Anwendung.

Der TVO 85 regelt unter anderem Folgendes:

”§ 2

…

5 Invaliditätsversorgung

Der Versorgungsfall für eine Invaliditätsrente tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig oder erwerbesunfähig ist und aus diesem Grunde das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei Arbeitnehmern, die nach Art. 2 § 1 AnVNG von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden,ist die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen vom Unternehmen zu bestimmenden Arzt zu bescheinigen. Stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles ist bei von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmern der Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet, bei den übrigen der vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger genannte Tag des Versicherungsfalles bzw., wenn der Arbeitnehmer über diesenStichtag hinaus seine Arbeit in der V1xxxxxxxxxxx-Unternehmensgruppe leistet und Gehalt bezie...

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