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LAG Hamm Beschluss vom 29.07.2011 - 10 TaBV 91/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft gegen tarifwidrige Regelungen. Antragsbefugnis. Bestimmtheit des Unterlassungsanspruchs; Beteiligung. grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Tarifvorrang. Abgrenzung Betriebsvereinbarung/Regelungsabrede. Auslegung. Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit. Androhung eines Ordnungsgeldes

Leitsatz (amtlich)

Die Gewerkschaft ist berechtigt, tarifwidrige Regelungsabreden ebenso wie tarifwidrige Betriebsvereinbarungen im Wege des Unterlassungsanspruchs gegen den Arbeitgeber geltend zu machen.

Entsprechende Anträge sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen. Dabei ist der Betriebsrat, der die Betriebsvereinbarung bzw. die Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, zu beteiligen.

Normenkette

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 823; BGB § 1004; ArbGG § 80; ArbGG § 81; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 85 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 890

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Beschluss vom 11.10.2010; Aktenzeichen 3 BV 29/09)

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.10.2010 –, 3 BV 29/09 –, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche.

Die Antragstellerin ist die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten.

Die Arbeitgeberin, ein Bäckereiunternehmen, produziert an ihrem Firmensitz Backwaren und beliefert von dort aus eine Vielzahl von Filialen. Am Produktionsstandort und in den Filialen beschäftigt sie mehr als 900 Arbeitnehmer/innen, davon etwa 700 überwiegend in Teilzeit in den einzelnen Filialen. Zur Unternehmensgruppe S1 gehören neben der Arbeitgeberin ein weiteres Unternehmen in...

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