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LAG Hamm Beschluss vom 29.07.1998 - 3 TaBV 9/98

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Rechtsbeschwerde zurückgewiesen 14.12.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Beschluss vom 29.07.1997; Aktenzeichen 3 BV 13/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) wird der am29.07.1997 verkündeteBeschluß des Arbeitsgericht Herford – 3 BV 13/97 – abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

In dem beim Arbeitsgericht Herford am 13.03.1997 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob für den Betrieb der Antragstellerin die IG Metall oder die HBV (mit den Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel) die zuständige Gewerkschaft ist.

Die antragstellende KG mit Sitz in V… ist ein Handelsunternehmen, das über den Fachgroßhandel aufgrund von Katalogen Möbel- und Baubeschläge und sonstige Gegenstände aus dem Beschlagbereich verkauft. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der sog. H.-…-Gruppe, deren Holding und Zentrale in K… angesiedelt ist. Ca. 70 % der Waren, die die Antragstellerin vertreibt, werden von Unternehmen der H…-Gruppe, vornehmlich von der P… H… GmbH & Co. und der H…-ONI GmbH & Co., gefertigt, die beide über keinen eigenen Vertrieb verfügen. Bis zu ihrer rechtlichen Verselbständigung 1986 war die Antragstellerin eine Verkaufsabteilung der P… H… GmbH & Co., die wie-terhin aufgrund eines Dienstleistungsauftrages die Personalverwaltung der Antragstellerin abwickelt.

Auch nach ihrer rechtlichen Verselbständigung richtete sich die Antragstellerin weiterhin für ihre Arbeitsverhältnisse nach den Tarifverträgen der metallverarbeitenden Industrie, bis sie zum 31.12.1996 ihre Mitgliedschaft in der Fachgruppe Metall des Arbeitgeberverbandes Herford aufkündigte und mit Wirkung zum 01.01.1997 in die Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel, Bezirksvereinigung Ostwestfalen-Lippe e.V. eintrat.

Durc...

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