Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung. Tariffähigkeit der CGZP beim Abschluss von Haustarifverträgen 2003, 2005 und 2006
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage der Tariffähigkeit der CGZP wurde durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 im Verfahren 1 ABR 19/10 nur gegenwartsbezogen geklärt, weshalb Streitigkeiten über andere Anspruchszeiträume bis zur Klärung der Tariffähigkeit auszusetzen sind.
Normenkette
ArbGG § 97 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Beschluss vom 14.07.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1698/10) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.07.2011 – 3 Ca 1698/10 – wird zurückgewiesen.
Der Beschlusstenor wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1, 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der Beklagten und der CGZP, nämlich am 13.10.2003, 24.05.2005 und 12.12.2006, tariffähig war, ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold, mit dem der von ihm anhängig gemachte Zahlungsrechtsstreit nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt worden ist.
Der Kläger war bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen, das zur N1 Unternehmensgruppe gehört, vom 07.05.2008 bis 19.12.2008 als Produktionshelfer beschäftigt. Er wurde durchgängig bei einem Kunststofftechnikbetrieb in E1 eingesetzt. Gemäß § 1b des unter dem 06.05.2008 zwischen d...