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LAG Hamm Beschluss vom 27.07.2016 - 4 Ta 118/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiger Inhalt eines Vergleichs über ein zu erteilendes Arbeitszeugnis. Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung. Anforderungen an die Form des zu erteilenden Zeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die fragliche Verpflichtung in anderen Teilen nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt.

2. Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor, das nach § 126 Abs. 1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach § 129 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Es bleibt offen, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.

3. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an.

4. Eine einseitige Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung in der Hauptsache getroffen hat.

 

Normenkette

ZPO § 888; GewO § 109; BGB § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 12.02.2016; Aktenzeichen 5 Ca 1459/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 - 5 Ca 1459/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Schuldnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016, mit dem gegen sie Zwangsmittel festgesetzt wurden.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.11.1998 als technische und kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt und unmittelbar dem Geschäftsführer der Beklagten unterstellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits, der vor dem Arbeitsgericht Iserlohn unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2308/14 geführt wurde, einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Anlass für das vorliegende Verfahren war neben einem Streit über Urlaubsabgeltungsansprüche der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin nachfolgend zwar ein Arbeitszeugnis erteilte, dessen Inhalt zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht, das jedoch nicht vom Geschäftsführer der Beklagten, sondern von ihrem Personalreferenten unterzeichnet wurde.

Im Gütetermin am 01.10.2015 schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, der in Ziffer 2 folgende Bestimmung enthält:

Die Beklagte verpflichtet sich, das der Klägerin unter dem 31.05.2015 erteilte Zeugnis durch den Geschäftsführer der Beklagten I unterschreiben zu lassen und sodann der Klägerin auszuhändigen.

Am 19.10.2015 wurde der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

Nach Zustellung des Vergleichs stellte die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2015 Zwangsmittelantrag. Zwischenzeitlich hatte die Schuldnerin ihr zwar ein neues Arbeitszeugnis übersandt, das mit dem Nachnamen ihres Geschäftsführers gezeichnet ist. Der Namenszug entspricht aber unstreitig nicht dessen üblicher Unterschrift, sondern erinnert an eine Art Kinderschrift. Die Schuldnerin hat dazu erklärt, die fragliche Unterschrift stamme von ihrem Geschäftsführer und sehe nur deshalb etwas anders aus, weil dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Schlüsselbeinbruch erlitten gehabt habe.

Am 12.02.2016, der Schuldnerin zugestellt am 15.02.2016, erließ das Arbeitsgericht Iserlohn einen Beschluss mit folgendem Wortlaut:

Gegen die Schuldnerin wird für die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 01.10.2015 enthaltene Verpflichtung zur Unterzeichnung des der Gläubigerin unter dem 31.05.2015 erteilten Zeugnisses durch den Geschäftsführer der Schuldnerin I und zur Aushändigung dieses Zeugnisses an die Gläubigerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, für je 250,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin I.

...

Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine etwaige Erfüllung ihrer Verpflichtung berufen. Sie sei darlegungs- und beweisbelastet. Die auf dem Zeugnis enthaltene Unterschrift sei graphologisch sehr einfach. Inwieweit ein Schlüsselbeinbruch eine ordnungsgemäße Unterschriftsleistung verhindere, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es sich um eine Art der Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin handele, was nicht plausibel dargeleg...

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