Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Maßnahmen gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Abmahnung
Leitsatz (redaktionell)
Anträge der Schwerbehindertenvertretung auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen fehlender Unterrichtung und Anhörung sind unbegründet, da die Voraussetzungen des § 178 Abs. 2 S 1 SGB IX nicht erfüllt sind.
Normenkette
SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 03.07.2020; Aktenzeichen 4 BV 4/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 03.07.2020 - 4 BV 4/20 - teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten um den Umfang der Pflicht der Arbeitgeberin zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch von Abmahnungen bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellter; konkret geht es auch um die Entfernung dreier Abmahnungen.
Antragstellerin ist die im A Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Schwerbehindertenvertretung.
Dem schwerbehinderten Arbeitnehmer D wurden unter dem 21. und 23.10.2019 sowie 19.12.2019 drei Abmahnungen erteilt, in denen ihm die eigenmächtige Niederlegung der Arbeit, ein nicht ordnungsgemäßes Abmeldeverhalten im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit sowie eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung vorgeworfen wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit arbeitgeberseitigem Schriftsatz vom 20.05.2020 eingereichten Kopien (Blatt 53 ff. der Akten).
Nachdem di...